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AGB

1. Geltungsbereich
a. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Bei Vertragsabschluss über eine Lieferung bestätigt der Besteller, dass er Unternehmer und kein Verbraucher ist.

b. Für sämtliche von uns abgeschlossenen Verträge gelten ausschließlich unsere AGB.

c. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Unser Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung.

2. Angebot und Vertragsabschluss
a. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Dies erfolgt durch die Zusendung einer Auftragsbestätigung.

b. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

c. Haben wir Angebote verbindlich abgegeben, halten wir uns, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, an diese für eine Dauer von vier Wochen nach Abgabe des Angebots gebunden

3. Preise und Zahlung
a. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Lager ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

b. Es gelten jeweils die Preise, die zum Zeitpunkt der abgegebenen Bestellung per Auftragsbestätigung bestätigt wurden und damit maßgeblich sind. Es besteht daher grundsätzlich kein Anspruch darauf, Waren zu früher oder später geltenden, günstigeren Preisen zu erhalten. Soweit wir vor Lieferung der Ware eintretende Preisreduzierungen für Ihre aktuelle Bestellung ausnahmsweise noch berücksichtigen, geschieht dies freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung.

c. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in unserer Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig oder falls ein Skontoabzug auf unserer Rechnung ausgewiesen ist.

d. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Im Falle eines Zahlungsverzuges gilt für Verzugszinsen die gesetzliche Regelung. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

e. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen jederzeit vorbehalten.

4. Lieferung, Lieferzeit und -mengen
a. Unsere Lieferung erfolgt grundsätzlich ex works (Incoterms 2020 – EXW). Andere Lieferbedingungen können im Einzelfall gesondert vereinbart werden.

b. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

c. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern die Teillieferung dem Besteller im Einzelfall zumutbar ist.

d. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Der Besteller muss die Annahme der Ware sicherstellen, sollte es aus diesem Grund zu einer Retoure kommen, werden die Retoure- und erneuten Versandkosten dem
Besteller in Rechnung gestellt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

e. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

f. Vereinbarte Lieferfristen und Liefermengen sind nur unverbindlich zu verstehen, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich als fest vereinbart bestätigt. Sind Lieferfristen und Liefermengen nach Satz 1 nur unverbindlich zu verstehen, so können wir Lieferfristen um bis zu zwei Wochen überschreiten und von Liefermengen um bis zu 10% nach oben oder unten abweichen. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten, so hat der Besteller das Recht, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Besteller durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen.

g. Bei Störungen in unserem Betrieb oder in den Betrieben oder Lagern unserer Lieferanten wird unabhängig vom Verschulden die Lieferfrist um die Dauer der Störungen verlängert.

h. Die von uns bei der Ablieferung angegebene Liefermenge ist maßgebend. Der Kunde kann jedoch auf seine Kosten eine Verwägung verlangen.

i. Gewichtsabweichungen können nur innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung der Ware schriftlich gerügt werden. Der Besteller uns eine unverzügliche Überprüfung der Gewichtsabweichung zu ermöglichen.

5. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

6. Eigentumsvorbehalt
a. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

b. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

c. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt sicherheitshalber an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung nehmen wir an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

7. Lieferung auf Abruf
a. Ruft der Besteller bei Lieferung auf Abruf die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder, wenn keine Frist vereinbart ist, innerhalb von 6 Monaten seit Vertragsabschluss ab, so können wir dem Besteller eine angemessene Nachfrist zum Abruf setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf von dem Vertrag zurücktreten. Wir haben ferner das Recht, die betreffende Ware zu hinterlegen oder im Wege des Selbsthilfeverkaufs zu verwerten.

b. Falls der Besteller den verzögerten oder unterbliebenen Abruf der Lieferung zu vertreten hat, können wir unter den Voraussetzungen des vorstehenden Satz 1 außerdem Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

8. Kennzeichnungspflichten
Wir übernehmen keine über die für unsere jeweilige Lieferung zwingend geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Kennzeichnungspflichten. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir insbesondere nicht dazu verpflichtet, die Bestandteile unserer Ware gemäß den für den Besteller und/oder sein (End-)Produkt geltenden
etwaigen weitergehenden gesetzlichen Bestimmungen zu kennzeichnen und/oder den Besteller auf die nach diesen Bestimmungen relevanten Umstände hinzuweisen.

9. Mängelansprüche, Rügepflicht
a. Jede Beschädigung bzw. Beanstandung hat sich der Besteller bei Lieferung sofort auf den Versandpapieren bestätigen zu lassen. Mängelrügen sind gemäß § 377 HGB unverzüglich, spätestens drei Tage nach Erhalt der Ware schriftlich abzugeben. Rügen die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- oder fristgerechte Rüge dar. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

b. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.

c. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

d. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern
oder Ersatzware liefern.

e. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.

10. Haftungsbeschränkung
a. Wir haften für alle schuldhaft verursachte Schäden, auch die unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

b. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Schäden, die dem Produkthaftungsgesetz unterfallen, Schäden aus der Verletzung einer Kardinalpflicht (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), Verletzung von Beschaffenheitsvereinbarungen sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln haften wir, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auch für leichte Fahrlässigkeit.

c. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit nicht zugleich ein anderer der vorstehend aufgezählten Fälle der erweiterten Haftung gegeben ist.

d. Die Regelungen der vorstehenden Abs. a, b, c gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

e. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11. Höhere Gewalt
Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, Miss- oder Minderernte (“Erntevorbehalt”) oder ähnliche Umstände, auch bei Verkäufers Lieferanten, unmöglich oder übermäßig erschwert, so sind wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Diese Ereignisse berechtigen uns auch vom Vertrag zurückzutreten oder bei Miss- oder Minderernten nur in dem Umfang zu liefern, der dem prozentualen Aufwuchs der Ernte in den Gebieten seiner Vorlieferanten entspricht. Die Behinderung werden wir dem Käufer unverzüglich anzeigen.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sonstiges
a. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München.

c. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

13. „Bio“-Produkte
Sofern zwischen den Parteien die Lieferung von „Bio“-Produkten (Lebensmittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse) vereinbart ist, so sind damit in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung die geltenden deutschen und unmittelbar anwendbaren EU-Vorgaben für ökologische/biologische Erzeugnissen in der jeweils zur Zeit der Lieferung gültigen Fassung (derzeit insbesondere: Verordnung (EU) Nr. 2018/848) gemeint. Wir übernehmen für die Übereinstimmung der Ware mit diesen Vorgaben, insbesondere den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2018/848, oder mit einem anderen zwischen den Parteien vereinbarten „Bio“-Standard keinerlei echte oder unechte Garantie.

14. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch eine Regelung zu ersetzten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien ursprünglich gewollt haben.